Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Christian D***** wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB, AZ 39 Hv 26/17y des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Christian D***** wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, AZ 39 Hv 26/17y des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 3. Mai 2017, GZ 13 Ns 27/17z-3, gab der Oberste Gerichtshof dem Antrag des Christian D***** auf Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht für Strafsachen Graz nicht Folge, weil weder der Wohnsitzwechsel des Angeklagten in den Sprengel eines anderen Gerichts noch die Vermeidung reisebedingter Unkosten für den Angeklagten hinreichend wichtige Gründe im Sinne des § 39 Abs 1 StPO darstellen.Mit Beschluss vom 3. Mai 2017, GZ 13 Ns 27/17z-3, gab der Oberste Gerichtshof dem Antrag des Christian D***** auf Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht für Strafsachen Graz nicht Folge, weil weder der Wohnsitzwechsel des Angeklagten in den Sprengel eines anderen Gerichts noch die Vermeidung reisebedingter Unkosten für den Angeklagten hinreichend wichtige Gründe im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, StPO darstellen.
In einer direkt an den Obersten Gerichtshof adressierten Eingabe vom 2. Juni 2017 beantragte der Angeklagte – wie im seinerzeitigen Antrag gestützt auf seinen nunmehrigen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Graz und die Reisekosten – erneut, das Verfahren an das genannte Gericht zu delegieren. Der Zulässigkeit dieses neuen Antrags steht mangels geänderter Sachlage und Begründung die Rechtskraftwirkung der Vorentscheidung entgegen (RIS-Justiz RS0096370).
Textnummer
E118711European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0130NS00041.17H.0621.000Im RIS seit
30.07.2017Zuletzt aktualisiert am
30.07.2017