RS Vwgh 2006/3/28 2005/03/0246

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1a;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs5;

Rechtssatz

Die Begehung einer Verwaltungsübertretung unter Alkoholeinfluss alleine reicht nicht aus, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu verneinen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch nicht auf die Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1a StVO alleine abgestellt, sondern darauf, dass im Zuge dieser Verwaltungsübertretung des alkoholisierten Lenkens eines Kraftfahrzeuges eine geladene Waffe geführt wurde. In dem Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl 98/20/0139, hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ua darauf hingewiesen, dass ein Führen der Waffe in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in der Regel ausreicht, um die Verlässlichkeit zu verneinen. (Hier: Der Bf hat in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, welcher nach der unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung des § 5 Abs 1 StVO das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht zulässt, eine geladene Schusswaffe mit sich geführt. Er musste damit rechnen, dass er in seinem durch Alkohol beeinträchtigten Gesamtzustand nicht nur sich und andere Verkehrsteilnehmer gefährden würde, sondern dass er darüber hinaus auf Grund dieser qualifiziert erhöhten Gefahr auch in die Lage kommen könnte, bei einem allfälligen Verkehrsunfall die geladen mitgeführte Waffe nicht entsprechend sichern zu können. Der Bf hat damit eine genehmigungspflichtige Schusswaffe nicht sachgemäß, sondern beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand, geführt, was die Annahme der Verlässlichkeit ausschließt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030246.X01

Im RIS seit

19.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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