RS Vwgh 2006/3/28 2005/06/0245

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung
95/06 Ziviltechniker

Norm

Statut Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 2000 §14 Abs1 lita;
Statut Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 2000 §14 Abs1 litb;
Statut Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 2000 §14 Abs2;
Statut Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 2004 §14 Abs1 lita;
Statut Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 2004 §14 Abs1 litb;
Statut Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 2004 §14 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ZivTG 1993 §32 Abs1;
ZivTG 1993 §4 Abs1;
ZTKG 1994 §31 idF 2004/I/044;
ZTKG 1994 §31;

Rechtssatz

Nach § 14 Abs. 2 der Statute der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten 2000 und 2004 ist für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit das Berufsbild und das ärztliche Gutachten maßgebend. Der Begriff "Berufsbild" wird in den Statuten nicht näher definiert, wird somit erkennbar als bekannt vorausgesetzt. Der Tätigkeitsbereich eines Ziviltechnikers ist im ZivTG 1993 umschrieben. Das "Berufsbild" im gegebenen Zusammenhang ist daher eine Beschreibung der typischen Betätigungen und Tätigkeitsbereiche eines solchen Zivilingenieurs für Bauwesen (wie der Beschwerdeführer) in Verbindung mit den dabei vorausgesetzten Fähigkeiten. Ausgehend von einem solchen Berufsbild kann dann auf Grund der Ergebnisse der medizinischen Begutachtung geprüft werden, ob und inwieweit der Ziviltechniker, der dauernde Berufsunfähigkeit behauptet, (noch) in der Lage ist, diesem Berufsbild zu entsprechen.

Schlagworte

Allgemein Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060245.X04

Im RIS seit

26.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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