RS Vwgh 2006/3/28 2005/06/0274

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §50;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1995 §4 Abs1 litb;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1995 §7 Abs4 litd;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1995 §7 Abs4;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1997 TeilA §4 Abs1 litb;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1997 TeilA §7 Abs4 litd;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1997 TeilA §7 Abs4;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1997 TeilB §4;
Satzung Versorgungseinrichtung TeilA RAK Tir 2003 §18 Abs9 lita;
Satzung Versorgungseinrichtung TeilA RAK Tir 2003 §7 Abs5;
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB RAK Tir 2002 §4;
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB RAK Tir 2003 §4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die in § 7 Abs. 4 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer 1995 genannten Voraussetzungen für die Beendigung des Anspruches auf Berufsunfähigkeitsrente sind alternativ formuliert. Daraus ergibt sich, dass es möglich ist, die in lit. d dieser Bestimmmung umschriebene Erwerbstätigkeit, die begrifflich eine entsprechende Erwerbsfähigkeit voraussetzt, auch bei gegebener Berufsunfähigkeit auszuüben (wenngleich dies zur Beendigung des Anspruches führt), somit die Ausübung einer solchen Erwerbstätigkeit noch nicht bedeutet, dass die Berufsunfähigkeit weggefallen ist. Daraus folgt, dass für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Sinne der lit. d ein geringeres Maß an Berufsfähigkeit erforderlich ist, als für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b leg. cit.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060274.X03

Im RIS seit

27.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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