TE OGH 2017/9/7 18ONc2/17i

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Veröffentlicht am 07.09.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Schilchegger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, wider die Antragsgegner 1. H***** OG, 2. P***** H*****, 3. C***** H*****, alle *****, wegen Bestellung eines Schiedsrichters gemäß § 587 Abs 2 Z 4 ZPO, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Schilchegger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, wider die Antragsgegner 1. H***** OG, 2. P***** H*****, 3. C***** H*****, alle *****, wegen Bestellung eines Schiedsrichters gemäß Paragraph 587, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zum Schiedsrichter wird DI N***** B*****, bestellt.

Die Antragsgegner sind schuldig, der Antragstellerin die mit 4.471,43 EUR bestimmten Kosten des Antrags auf Schiedsrichterbestellung (darin 2.428,80 EUR Barauslagen, 340,44 EUR USt) zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin beantragt die Bestellung eines Schiedsrichters für die säumigen Antragsgegner. Sie habe mit ihnen einen Werkvertrag über Bauleistungen geschlossen, der in seinem Punkt 18 die Vereinbarung eines Schiedsgerichts enthalten habe. Die Antragsgegner hätten eine fällige Forderung in Höhe von 206.344,48 EUR nicht bezahlt, weswegen die Antragstellerin einen Schiedsrichter bestellt und die Antragsgegner schriftlich zur Bestellung eines weiteren Schiedsrichters aufgefordert habe. Die Aufforderung sei den Antragsgegnern am 4. April 2017 zugegangen, ohne dass diese darauf innerhalb der Frist des § 587 Abs 2 Z 4 ZPO reagiert hätten. Die Antragstellerin beantragt die Bestellung eines Schiedsrichters für die säumigen Antragsgegner. Sie habe mit ihnen einen Werkvertrag über Bauleistungen geschlossen, der in seinem Punkt 18 die Vereinbarung eines Schiedsgerichts enthalten habe. Die Antragsgegner hätten eine fällige Forderung in Höhe von 206.344,48 EUR nicht bezahlt, weswegen die Antragstellerin einen Schiedsrichter bestellt und die Antragsgegner schriftlich zur Bestellung eines weiteren Schiedsrichters aufgefordert habe. Die Aufforderung sei den Antragsgegnern am 4. April 2017 zugegangen, ohne dass diese darauf innerhalb der Frist des Paragraph 587, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO reagiert hätten.

Die nach § 17 AußStrG zur Äußerung aufgeforderten Antragsgegner erstatteten kein Gegenvorbringen, sodass von der tatsächlichen Richtigkeit dieses Vorbringens auszugehen ist. Die nach Paragraph 17, AußStrG zur Äußerung aufgeforderten Antragsgegner erstatteten kein Gegenvorbringen, sodass von der tatsächlichen Richtigkeit dieses Vorbringens auszugehen ist.

Der Oberste Gerichtshof teilte den Parteien mit, dass er beabsichtige, DI N***** B*****, zum Schiedsrichter zu bestellen, und gab ihnen Gelegenheit, binnen 14 Tagen allfällige Gründe für dessen Befangenheit bekanntzugeben. Die Parteien erstatteten keine Äußerung.

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag auf Schiedsrichterbestellung ist stattzugeben.

1. Hat eine Partei einen Schiedsrichter nicht binnen vier Wochen nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung durch die andere Partei bestellt, so ist der Schiedsrichter nach § 587 Abs 2 Z 4 ZPO auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach § 616 Abs 1 ZPO im Außerstreitverfahren, die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs ergibt sich aus § 615 ZPO.1. Hat eine Partei einen Schiedsrichter nicht binnen vier Wochen nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung durch die andere Partei bestellt, so ist der Schiedsrichter nach Paragraph 587, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach Paragraph 616, Absatz eins, ZPO im Außerstreitverfahren, die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs ergibt sich aus Paragraph 615, ZPO.

2. Nach dem unbestrittenen Antragsvorbringen (§ 17 AußStrG) sind die oben genannten Voraussetzungen für die Schiedsrichterbestellung erfüllt. Da die Schiedsklausel keine Kriterien für die Auswahl der Schiedsrichter enthält (§ 587 Abs 8 ZPO), sind insofern der Erfüllungsort des Werkvertrags und der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich um eine Streitigkeit aus einem Bauvertrag handelt. Es ist daher ein im selben Bundesland ansässiger Ingenieurkonsulent für das Bauwesen zu bestellen. 2. Nach dem unbestrittenen Antragsvorbringen (Paragraph 17, AußStrG) sind die oben genannten Voraussetzungen für die Schiedsrichterbestellung erfüllt. Da die Schiedsklausel keine Kriterien für die Auswahl der Schiedsrichter enthält (Paragraph 587, Absatz 8, ZPO), sind insofern der Erfüllungsort des Werkvertrags und der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich um eine Streitigkeit aus einem Bauvertrag handelt. Es ist daher ein im selben Bundesland ansässiger Ingenieurkonsulent für das Bauwesen zu bestellen.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 AußStrG.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, AußStrG.

Der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderliche und durch die Säumnis der Antragsgegner veranlasste Antrag ist nach TP 3a RATG zu honorieren (Anm I.3.a. zu TP 3a RATG). Als Bemessungsgrundlage ist der von der Antragstellerin als Wert des Entscheidungsgegenstands (§ 4 RATG) angegebene Streitwert des beabsichtigten Schiedsverfahrens heranzuziehen. Gründe für die im Schrifttum (Hausmaninger in Fasching/Konecny3 § 587 Rz 185) in Anlehnung an die deutsche Rechtsprechung vorgeschlagene Maßgeblichkeit nur eines Teils dieses Streitwerts sind nicht erkennbar. Die Höhe der Pauschalgebühr ergibt sich aus TP 12.f.2. GGG. Gründe für eine Billigkeitsentscheidung nach § 78 Abs 2 AußStrG liegen nicht vor.Der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderliche und durch die Säumnis der Antragsgegner veranlasste Antrag ist nach TP 3a RATG zu honorieren Anmerkung , römisch eins.3.a. zu TP 3a RATG). Als Bemessungsgrundlage ist der von der Antragstellerin als Wert des Entscheidungsgegenstands (Paragraph 4, RATG) angegebene Streitwert des beabsichtigten Schiedsverfahrens heranzuziehen. Gründe für die im Schrifttum (Hausmaninger in Fasching/Konecny3 Paragraph 587, Rz 185) in Anlehnung an die deutsche Rechtsprechung vorgeschlagene Maßgeblichkeit nur eines Teils dieses Streitwerts sind nicht erkennbar. Die Höhe der Pauschalgebühr ergibt sich aus TP 12.f.2. GGG. Gründe für eine Billigkeitsentscheidung nach Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG liegen nicht vor.

Textnummer

E119618

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:018ONC00002.17I.0907.000

Im RIS seit

25.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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