TE OGH 2019/7/25 2Ob113/19k

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Veröffentlicht am 25.07.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr.

 Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag.

 Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach M***** W*****, verstorben am *****, zuletzt wohnhaft *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erben L***** W*****, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 3. Mai 2019, GZ 23 R 148/16m, 23 R 149/16h-179, womit der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Scheibbs vom 13. November 2015, GZ 4 A 254/11g-124, zurückgewiesen und der Beschluss des Bezirksgerichts Scheibbs vom 5. Jänner 2016, GZ 4 A 254/11g-132, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung des abweisenden Beschlusses des Erstgerichts über den in ON 130 gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe richtet, als (absolut) unzulässig, im Übrigen jedoch mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung des abweisenden Beschlusses des Erstgerichts über den in ON 130 gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe richtet, als (absolut) unzulässig, im Übrigen jedoch mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Zum Revisionsrekurs betreffend den Beschluss des Erstgerichts vom 5. 1. 2016 (ON 132):

Mit diesem, vom Rekursgericht bestätigten Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Erben, ihm Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Einbringung eines Rekurses gegen den Beschluss ON 129 sowie eines Wiedereinsetzungsantrags zu bewilligen, ab. Nach dem klaren Wortlaut dieses Beschlusses wurde entgegen der Behauptung im Rechtsmittel damit nicht der Wiedereinsetzungsantrag selbst abgewiesen.

Nach § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen zweitinstanzliche Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig, weshalb der Revisionsrekurs insoweit zurückzuweisen ist.Nach Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen zweitinstanzliche Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig, weshalb der Revisionsrekurs insoweit zurückzuweisen ist.

2. Zum Revisionsrekurs betreffend den Beschluss des Erstgerichts vom 13. 11. 2015 (ON 124):

Mit diesem Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Erben auf Festsetzung der Aufgaben der Separationskuratorin ab.

Das Rekursgericht hat zur Beauftragung und Bevollmächtigung des für den Erben damals einschreitenden Rechtsanwalts Erhebungen gepflogen und im angefochtenen Beschluss festgehalten, dass an der (darin wiedergegebenen) Darstellung des Rechtsanwalts keine Zweifel bestünden. Eine Überprüfung dieser dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Ausführungen ist dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, verwehrt.

Gegen die tragende Begründung des Rekursgerichts zum Wegfall der Beschwer führt das Rechtsmittel nichts ins Treffen.

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs daher auch betreffend den Beschluss ON 124 zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs daher auch betreffend den Beschluss ON 124 zurückzuweisen.

Textnummer

E125983

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00113.19K.0725.000

Im RIS seit

21.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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