RS Vwgh 2006/3/28 2002/03/0264

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §25 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/03/0112 E 8. September 1998 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Einer Ladung des in Ungarn lebenden Zeugen, deren Unterbleiben vom Besch als Verfahrensmangel gerügt wird, stand das Fehlen eines eine solche Vorgangsweise rechtlich ermöglichenden Rechtshilfeabkommens mit Ungarn entgegen. Im Hinblick auf die bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme dieses Zeugen bestand für die belangte Behörde auch keine Veranlassung, mit ihm iSd E VS 4. 6. 1991, 90/18/0091, VwSlg 13.451A/1991, in Verbindung zu treten (Hinweis E 5. 11. 1997, 97/03/0037).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030264.X02

Im RIS seit

19.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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