TE OGH 2019/9/24 6Ob116/19f

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Veröffentlicht am 24.09.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** eingetragenen (gelöschten) S***** GmbH, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 13. März 2019, GZ 6 R 59/19v, 6 R 103/19i, 6 R 104/19m-10, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichts vom 13. 3. 2019 an die (gelöschte) Gesellschaft erfolgte am 3. 4. 2019 durch persönliche Übernahme durch den Geschäftsführer.

Offenkundig gegen den Inhalt dieses Beschlusses richtet sich das als Revisionsrekurs zu behandelnde, am 7. 5. 2019 per E-Mail eingebrachte und erkennbar im Namen der Gesellschaft erhobene Rechtsmittel.

Rechtliche Beurteilung

1. Der Revisionsrekurs vom 7. 5. 2019 ist verspätet.

2. Die Revisionsrekursfrist beträgt im – auf das Firmenbuchverfahren anzuwendenden (§ 15 FBG) – Außerstreitverfahren 14 Tage (§ 65 Abs 1 AußStrG).2. Die Revisionsrekursfrist beträgt im – auf das Firmenbuchverfahren anzuwendenden (Paragraph 15, FBG) – Außerstreitverfahren 14 Tage (Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG).

3. Aufgrund der Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 3. 4. 2019 endete die Frist des § 65 Abs 1 AußStrG mit Ablauf des 17. 4. 2019. Der Revisionsrekurs vom 7. 5. 2019 ist daher verspätet. Er war daher zurückzuweisen.3. Aufgrund der Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 3. 4. 2019 endete die Frist des Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG mit Ablauf des 17. 4. 2019. Der Revisionsrekurs vom 7. 5. 2019 ist daher verspätet. Er war daher zurückzuweisen.

4. Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien in Firmenbuchverfahren im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen.4. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG müssen sich die Parteien in Firmenbuchverfahren im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen.

Aufgrund der Verspätung des Rechtsmittels kann im vorliegenden Fall ein Verbesserungsverfahren jedoch unterbleiben (vgl RS0036603 = 5 Ob 502/92 mwN).Aufgrund der Verspätung des Rechtsmittels kann im vorliegenden Fall ein Verbesserungsverfahren jedoch unterbleiben vergleiche RS0036603 = 5 Ob 502/92 mwN).

Textnummer

E126622

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00116.19F.0924.000

Im RIS seit

17.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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