RS Vwgh 2006/3/28 2005/03/0056

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0060 E 18. Oktober 2005 RS 1 (hier ohne den Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Die "Tatsachen" im Sinne des § 8 Abs 1 Waffengesetz als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung sind nicht eingeschränkt; es kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten im Sinne des § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 Waffengesetz zulässt, also erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, damit unvorsichtig umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren oder sie Menschen überlassen, die zu deren Besitz nicht berechtigt sind. (Hier blieb offen, welche spezifischen Verhaltensweisen im Sinne des § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 Waffengesetz auf Grund des festgestellten Sachverhaltes zu befürchten seien.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030056.X01

Im RIS seit

18.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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