Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Finanzstrafsache gegen Dr. Paul J***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG, AZ 14 Hv 3/10a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005) denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Finanzstrafsache gegen Dr. Paul J***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins und 13 FinStrG, AZ 14 Hv 3/10a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 13. August 2019, GZ 13 Ns 41/19m-2, gab der Oberste Gerichtshof dem Antrag des Dr. Paul J***** auf Delegierung des Verfahrens nicht Folge, weil weder der Umstand, dass der Angeklagte (bloß) im Sprengel eines anderen Gerichts über eine Zustelladresse verfügt, noch die Vermeidung reisebedingter Unkosten für den Angeklagten hinreichend wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO darstellen.Mit Beschluss vom 13. August 2019, GZ 13 Ns 41/19m-2, gab der Oberste Gerichtshof dem Antrag des Dr. Paul J***** auf Delegierung des Verfahrens nicht Folge, weil weder der Umstand, dass der Angeklagte (bloß) im Sprengel eines anderen Gerichts über eine Zustelladresse verfügt, noch die Vermeidung reisebedingter Unkosten für den Angeklagten hinreichend wichtige Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO darstellen.
In einer direkt an den Obersten Gerichtshof adressierten Eingabe beantragte der Angeklagte – im Wesentlichen unter Wiederholung des bereits im ersten Antrag erstatteten Vorbringens – erneut, das Verfahren zu delegieren. Der Zulässigkeit dieses neuen Antrags steht mangels geänderter Sachlage und Begründung die Rechtskraftwirkung der Vorentscheidung entgegen (vgl RIS-Justiz RS0096370 [T1]).In einer direkt an den Obersten Gerichtshof adressierten Eingabe beantragte der Angeklagte – im Wesentlichen unter Wiederholung des bereits im ersten Antrag erstatteten Vorbringens – erneut, das Verfahren zu delegieren. Der Zulässigkeit dieses neuen Antrags steht mangels geänderter Sachlage und Begründung die Rechtskraftwirkung der Vorentscheidung entgegen vergleiche RIS-Justiz RS0096370 [T1]).
Textnummer
E126782European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0130NS00053.19A.1022.000Im RIS seit
24.11.2019Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019