RS Vwgh 2006/3/29 2004/08/0094

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
GSVG 1978 §6 Abs4 Z1;
GSVG 1978 §7 Abs4 Z1;

Rechtssatz

Für das Bestehen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG kommt es nicht darauf an, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides aus Tätigkeiten stammen, die (zeitgleich) im selben Kalenderjahr entfaltet wurden. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind. Tritt daher z. B. ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in welcher er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet (Hinweis E 18.12.2003, 2000/08/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080094.X01

Im RIS seit

04.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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