RS Vwgh 2006/3/29 2004/08/0211

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/08/0122 E 29. März 2006 RS 4

Stammrechtssatz

Nach der Rsp des VwGH gehören Arbeitskräfte nur dann zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebes, wenn es sich um hochspezialisierte, für das Funktionieren des Unternehmens unentbehrliche Fachleute oder um Leitpersonal handelt (Hinweis E 30. September 1997, Zl. 95/08/0248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080211.X04

Im RIS seit

16.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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