RS Vwgh 2006/3/29 2005/08/0188

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111;
ASVG §67 Abs10;

Rechtssatz

Für die Geltendmachung einer Haftung gemäß § 111 ASVG ist von der Behörde festzustellen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt hätten gemeldet werden müssen (Hinweis E 4. August 2004, Zl. 2001/08/0162). Steht nicht fest, welche entgeltbezogenen Umstände im Streitzeitraum konkret eingetreten sind, die vom Meldepflichtigen hätten gemeldet werden müssen, kann auch nicht ohne weiteres ein Verschulden des Meldepflichtigen am Unterbleiben der Meldungen unterstellt werden (Hiweis E 20. Oktober 2004, Zl. 2002/08/0072).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080188.X01

Im RIS seit

27.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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