TE OGH 2019/11/27 20Ns3/19z

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Veröffentlicht am 27.11.2019
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 27. November 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Grassner und Dr. Rothner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwältin in *****, über den Antrag des Kammeranwalts der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 11. Oktober 2019, AZ K 74/19 (Kammerzahl D 60/19), nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 27. November 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Grassner und Dr. Rothner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwältin in *****, über den Antrag des Kammeranwalts der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 11. Oktober 2019, AZ K 74/19 (Kammerzahl D 60/19), nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen die als Kammerfunktionärin der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich tätige Disziplinarbeschuldigte hat der zuständige Kammeranwalt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Bestellung eines Untersuchungskommissärs sowie die Übertragung dieses Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer wegen Befangenheit der Mitglieder des örtlich zuständigen Disziplinarrats beantragt.

Zufolge der Stellung der Angezeigten als Organ der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich liegt der Delegierungsgrund nach § 25 Abs 1 erster Fall DSt vor, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger eine Übertragung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477).Zufolge der Stellung der Angezeigten als Organ der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich liegt der Delegierungsgrund nach Paragraph 25, Absatz eins, erster Fall DSt vor, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger eine Übertragung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477).

Dem Antrag war daher spruchgemäß Folge zu geben (vgl RIS-Justiz RS0129626).Dem Antrag war daher spruchgemäß Folge zu geben vergleiche RIS-Justiz RS0129626).

Textnummer

E126962

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0200NS00003.19Z.1127.000

Im RIS seit

12.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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