Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Kontr. Fleischhacker als Schriftführerin in der Vollzugssache des Murat Ö***** wegen Übernahme in Strafhaft, AZ 28 Bl 68/19p des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens analog § 363a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Kontr. Fleischhacker als Schriftführerin in der Vollzugssache des Murat Ö***** wegen Übernahme in Strafhaft, AZ 28 Bl 68/19p des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens analog Paragraph 363 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Dem vorliegenden Erneuerungsantrag liegt eine Entscheidung der Anstaltsleiterin der Justizanstalt Feldkirch auf Übernahme des Murat Ö***** auf Übernahme in Strafhaft (§ 133a Abs 5 StVG) zugrunde. Der dagegen gerichteten Beschwerde hatte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht vom 13. Juni 2019, AZ 28 Bl 68/19p, nicht Folge gegeben.Dem vorliegenden Erneuerungsantrag liegt eine Entscheidung der Anstaltsleiterin der Justizanstalt Feldkirch auf Übernahme des Murat Ö***** auf Übernahme in Strafhaft (Paragraph 133 a, Absatz 5, StVG) zugrunde. Der dagegen gerichteten Beschwerde hatte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht vom 13. Juni 2019, AZ 28 Bl 68/19p, nicht Folge gegeben.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG mit Beschluss vom 1. Oktober 2019, AZ 132 Bs 279/19b, als unzulässig zurück.Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach Paragraph 16 a, StVG mit Beschluss vom 1. Oktober 2019, AZ 132 Bs 279/19b, als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
Gerichtlicher Rechtsschutz wird in solchen Vollzugsangelegenheiten seit Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-AnpassungsG-Justiz (BGBl I 2013/190) zunächst vom Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird (§ 16 Abs 3 StVG), und in letzter Instanz – auch in Betreff behaupteter Grundrechtsverletzungen (vgl Art 13 MRK) – für das gesamte Bundesgebiet vom Oberlandesgericht Wien (§ 16a StVG) gewährt. Nach dem in den Materialien unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers sollte damit – als Ausnahme von der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Art 130 Abs 1 iVm Art 94 Abs 2 B-VG) – ein Rechtszug von der Vollzugsbehörde an ordentliche Gerichte geschaffen und das Oberlandesgericht Wien als bundeseinheitliches Höchstgericht (ohne Möglichkeit eines weiteren innerstaatlichen Instanzenzugs) eingerichtet werden (EBRV 2357 BlgNR 24. GP 19 ff; vgl VfGH B 181/2014; VwGH Ro 2014/03/0045). Lückenschließung durch Anwendung des § 363a StPO kommt daher bei derartigen Strafvollzugssachen nicht in Betracht (vgl zum Ganzen RIS-Justiz RS0132565).Gerichtlicher Rechtsschutz wird in solchen Vollzugsangelegenheiten seit Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-AnpassungsG-Justiz (BGBl I 2013/190) zunächst vom Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird (Paragraph 16, Absatz 3, StVG), und in letzter Instanz – auch in Betreff behaupteter Grundrechtsverletzungen vergleiche Artikel 13, MRK) – für das gesamte Bundesgebiet vom Oberlandesgericht Wien (Paragraph 16 a, StVG) gewährt. Nach dem in den Materialien unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers sollte damit – als Ausnahme von der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Artikel 130, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 94, Absatz 2, B-VG) – ein Rechtszug von der Vollzugsbehörde an ordentliche Gerichte geschaffen und das Oberlandesgericht Wien als bundeseinheitliches Höchstgericht (ohne Möglichkeit eines weiteren innerstaatlichen Instanzenzugs) eingerichtet werden (EBRV 2357 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 19, ff; vergleiche VfGH B 181 aus 2014,; VwGH Ro 2014/03/0045). Lückenschließung durch Anwendung des Paragraph 363 a, StPO kommt daher bei derartigen Strafvollzugssachen nicht in Betracht vergleiche zum Ganzen RIS-Justiz RS0132565).
Der Erneuerungsantrag war daher gemäß § 363b Abs 2 Z 2 StPO zurückzuweisen.Der Erneuerungsantrag war daher gemäß Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.
Textnummer
E126956European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00138.19I.1205.000Im RIS seit
09.01.2020Zuletzt aktualisiert am
02.07.2020