TE OGH 2019/12/19 26Ns4/19s

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Veröffentlicht am 19.12.2019
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 19. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Mag. Stolz und Dr. Broesigke sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 74/15 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Delegierungsantrag des Beschuldigten nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 19. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Mag. Stolz und Dr. Broesigke sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 74/15 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Delegierungsantrag des Beschuldigten nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird dem Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Disziplinarrat fasste unter dem Vorsitz seines ***** einen Einleitungsbeschluss.

Der Beschuldigte beantragte die Delegierung an einen anderen Disziplinarrat, weil er mit dem Genannten Auseinandersetzungen hatte, die geeignet seien, dessen Unbefangenheit und damit auch jene des Disziplinarsenats in Zweifel zu ziehen.

Dem Antrag war Folge zu geben, weil angesichts der damit angesprochenen Gegebenheiten (vgl 26 Ns 1/18y) ein wichtiger Grund (§ 25 Abs 1 zweiter Fall DSt) für die Delegierung vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0055477).Dem Antrag war Folge zu geben, weil angesichts der damit angesprochenen Gegebenheiten vergleiche 26 Ns 1/18y) ein wichtiger Grund (Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Fall DSt) für die Delegierung vorliegt vergleiche RIS-Justiz RS0055477).

Textnummer

E126981

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0260NS00004.19S.1219.000

Im RIS seit

10.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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