RS Vwgh 2006/3/29 2005/04/0118

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs3;
GewO 1994 §353;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Erstbehörde hat den Beschwerdeführer im Verfahren über sein Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Betriebsanlage unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG am 17. August 2004 aufgefordert, binnen acht Wochen die noch ausständigen Projektunterlagen vorzulegen bzw. die erforderlichen Angaben zu machen. In einem Fall wie dem vorliegenden muss die Bemessung der Frist zur Verbesserung lediglich angemessen sein, um nicht beigelegte, aber bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen, nicht aber, um fehlende Unterlagen erst zu beschaffen. Davon ausgehend war die im (zweiten) Verbesserungsauftrag der Erstbehörde vom 17. August 2004 gesetzte Frist von acht Wochen jedenfalls ausreichend. Schon deshalb wurde der Beschwerdeführer dadurch, dass die Erstbehörde mit der Zurückweisung des Ansuchens bis 15. Dezember 2004 - und nicht noch länger - zugewartet hat, nicht in Rechten verletzt. Eine Pflicht der Behörde, über einen Verlängerungsantrag förmlich abzusprechen, besteht nicht (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998) 357 E 161 zu § 13 AVG zitierte hg. Judikatur).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040118.X03

Im RIS seit

03.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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