Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Meng gg. Deutschland, Urteil vom 16.2.2021, Bsw. 1128/17.Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer römisch drei, Beschwerdesache Meng gg. Deutschland, Urteil vom 16.2.2021, Bsw. 1128/17.
Spruch
Art. 6 Abs. 1 EMRK - Verurteilung durch Richter, der in früherem Verfahren bereits an der Verurteilung eines Mittäters mitwirkte.Artikel 6, Absatz eins, EMRK - Verurteilung durch Richter, der in früherem Verfahren bereits an der Verurteilung eines Mittäters mitwirkte.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Bf. hat keine Entschädigung beantragt.Entschädigung nach Artikel 41, EMRK: Die Bf. hat keine Entschädigung beantragt.
Text
Begründung:
Sachverhalt:
Am 11.7.2011 verurteilte das Landgericht Darmstadt den damaligen Partner der Bf. (G. S.) wegen Mord aus Habgier am Ehemann der Bf. (M. M.) zu lebenslanger Haft. Dem fünfköpfigen Senat, der aus drei Berufsrichtern und zwei Laienrichtern zusammengesetzt war, gehörte der Berufsrichter M. als Berichterstatter an. Das Urteil traf dabei auch wesentliche Feststellungen zur Bf., insbesondere dass sie den Tatplan mit G. S. gemeinsam entwickelt und die Tat vorbereitet hätte. Die Bf. war im Verfahren als Zeugin geladen, verweigerte ihre Aussage aber als damalige Verlobte von G. S.
In der Folge wurde gegen die Bf. selbst am Landgericht Darmstadt ein Verfahren wegen Mord an M. M. eröffnet, wobei im zuständigen fünfköpfigen Senat Richter M. den Vorsitz hatte. Nachdem Letzterer aufgrund seiner Beteiligung am Verfahren gegen G. S. eine Befangenheitsanzeige erstattet hatte, bestätigte ein Drei-Richter-Ausschuss seine ausreichende Unparteilichkeit. Ein Antrag der Bf. auf Ablehnung von M. wegen Befangenheit wurde von einem anderen Drei-Richter-Ausschuss des Landgerichts abgewiesen. Nachdem Letzteres teilweise neue Zeugenaussagen aufgenommen und das Vorbringen der Bf. selbst berücksichtigt hatte, stellte es in seinem Urteil vom 9.4.2014 schließlich im Wesentlichen – bis auf einige Details – denselben Ablauf der Ereignisse fest wie im Urteil gegen G. S. und verurteilte die Bf. zu lebenslanger Haft.
Am 10.2.2016 wies der BGH die Revision der Bf. gegen das Urteil des Landgerichts ab. Zur Befangenheit von Richter M. führte es aus, dass laut seiner gefestigten Rechtsprechung die Beteiligung eines Richters an einem früheren Verfahren gegen Mitbeschuldigte wegen derselben Straftat nur dann berechtigte Zweifel im Hinblick auf die Unparteilichkeit dieses Richters auslösen könne, wenn spezifische zusätzliche Umstände vorlagen, nämlich wenn das frühere Urteil unnötige und nicht objektive Werturteile über die später angeklagte Person enthielt oder wenn der Richter ungerechtfertigte Äußerungen zum Nachteil dieser Person getätigt hatte. Dies hätte im vorliegenden Fall aber nicht zugetroffen.
Das BVerfG lehnte eine Behandlung der Verfassungsbeschwerde der Bf. am 11.7.2016 ohne nähere Begründung ab.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügte eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Unparteilichkeit), weil das Landgericht, das sie wegen Mordes verurteilt hatte, nicht unparteiisch gewesen wäre.Die Bf. rügte eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK (hier: Unparteilichkeit), weil das Landgericht, das sie wegen Mordes verurteilt hatte, nicht unparteiisch gewesen wäre.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRKZur behaupteten Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK
(32) Der GH hält fest, dass die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus irgendeinem anderen Grund unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Grundsätze zur Unparteilichkeit im Zusammenhang mit der Beteiligung eines Richters an früheren Entscheidungen zum selben Gegenstand
(47) [...] Der GH hat in bisherigen Fällen [...] bereits akzeptiert, dass in komplexen Strafverfahren, von denen mehrere Personen erfasst sind, die nicht gemeinsam vor Gericht gestellt werden können, Bezugnahmen des Prozessgerichts auf die Beteiligung Dritter, die später womöglich gesondert vor Gericht gestellt werden, für die Beurteilung der Schuld der vor Gericht stehenden Personen unverzichtbar sein können.
(48) Eine Frage im Hinblick auf die Unparteilichkeit des Richters tritt jedoch auf, wenn [...] das frühere Urteil bereits eine detaillierte Beurteilung der Rolle der Person umfasste, über die erst später geurteilt wird. Dies gilt vor allem, wenn das frühere Urteil eine konkrete Qualifikation dieser Beteiligung [...] enthält oder entschieden hat, dass die [betreffende] Person [...] alle für die Begehung einer Straftat notwendigen Kriterien erfüllt hat. Unter den Umständen des konkreten Falles können solche Elemente der Frage der Schuld dieser [...] Person vorgreifen und somit zu objektiv gerechtfertigten Bedenken führen, dass das innerstaatliche Gericht zu Beginn des Verfahrens eine vorgefasste Sichtweise auf den Fall [...] in der Sache hat. Aus der [...] Rechtsprechung geht hervor, dass [...] solche Bedenken insbesondere angenommen wurden, wenn die innerstaatlichen Gerichte über eine Darstellung des Sachverhalts betreffend die Person, über die später geurteilt wurde, hinaus auch eine rechtliche Beurteilung von deren Handlungen vornahmen.
(50) Der GH erachtete es auch als ein relevantes Element für die Beurteilung der Unparteilichkeit eines innerstaatlichen Gerichts in einem Folgefall, dass dieses Gericht gezeigt hatte, dass es eine neue Prüfung des späteren Falles vorgenommen hatte.
Anwendung der Grundsätze im vorliegenden Fall
(53) [...] Nichts weist darauf hin, dass Richter M. im Verfahren gegen die Bf. mit einer persönlichen Voreingenommenheit gehandelt hätte. Folglich muss die persönliche Objektivität des Richters vermutet werden (subjektiver Test).
(54) Der GH muss daher entscheiden, ob die Beteiligung von M. als Berichterstatter im vorherigen Verfahren gegen G. S., in welchem das Landgericht ein Urteil gefällt hatte, das zahlreiche Verweise auf die Bf. enthielt, zu einer objektiv gerechtfertigten Befürchtung führen konnte, dass M. nicht unparteiisch war (objektiver Test).
(55) Der GH beobachtet zunächst, dass es sich bei dem Richter, der von der Sorge der Bf. im Hinblick auf die Befangenheit betroffen war, um einen Berufsrichter handelte, der als besser geschult angesehen werden muss als ein Laienrichter, sich von der Erfahrung und den Feststellungen im vorherigen Verfahren gegen G. S. zu lösen und mehr damit vertraut und darauf vorbereitet ist.
(56) Zudem hält der GH fest, dass das Landgericht [...] selbst Zeugenaussagen und Sachverständigenbeweise aufnahm und dabei auch neue Zeugen befragte, nämlich G. S. und seine Schwester. Der Prozess dauerte 23 Tage. In seinem Urteil [...] traf das Gericht neue Tatsachenfeststellungen und unternahm auf dieser Grundlage eine rechtliche Analyse, ohne auf die Feststellungen im Urteil gegen G. S. zu verweisen oder darauf zurückzugreifen Die festgestellten Tatsachen unterschieden sich in einigen Details von jenen im Urteil gegen G. S.
(57) Der GH hält fest, dass es sich dabei zwar um wichtige Elemente bei der Prüfung der Frage handelt, ob das Landgericht im Fall der Bf. das Erfordernis der Unparteilichkeit gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK erfüllte, diese Elemente den GH aber nicht davon befreien zu untersuchen, ob das Urteil des Landgerichts gegenüber G. S. Feststellungen enthielt, welche der Frage der Schuld der Bf. tatsächlich vorgriffen.(57) Der GH hält fest, dass es sich dabei zwar um wichtige Elemente bei der Prüfung der Frage handelt, ob das Landgericht im Fall der Bf. das Erfordernis der Unparteilichkeit gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK erfüllte, diese Elemente den GH aber nicht davon befreien zu untersuchen, ob das Urteil des Landgerichts gegenüber G. S. Feststellungen enthielt, welche der Frage der Schuld der Bf. tatsächlich vorgriffen.
(58) [...] Der GH beobachtet, dass die Verweise auf die Bf. in diesem Urteil, in dem von »der Beschuldigte und Salina Meng« die Rede ist, zeigen, dass die Bf. in diesem Verfahren formal nicht angeklagt war. In diesem Verfahren hatte sie daher eindeutig den verfahrensrechtlichen Status als Dritte (Zeugin).
(59) Die Bf. wurde im Urteil gegen G. S. jedoch nicht nur beiläufig erwähnt. Vielmehr enthielt das Urteil auch im Hinblick auf die Bf. umfassende Tatsachenfeststellungen. Es führte insbesondere aus, dass »sie« – also G. S. und die Bf. – »beschlossen, [M. M.] zu töten« und dass die Bf. die Tat und die Erlangung des Vermögens von [M. M.] in Verfolgung eines »gemeinsam mit dem Beschuldigten geschmiedeten Plans, [M. M.] zu töten, um seines Vermögens habhaft zu werden«, vorbereitet hatte. Es würdigte zudem im Verfahren aufgenommene Beweise auch im Hinblick auf die Bf. und stellte insbesondere fest, dass der Umstand, dass weder G. S. noch die Bf. nach dem Grund von M. M.s Tod gefragt hatten, unter den gegebenen Umständen leicht damit erklärt werden konnte, »dass sie die Straftat selbst begangen hatten oder daran beteiligt gewesen waren«. Außerdem hielt das Landgericht – als es die Tötung von M. M. als Mord qualifizierte – fest, dass »die Rücksichtslosigkeit, mit welcher der Beschuldigte und Salina Meng handelten und mit der sie versuchten, [...] das Geschäft von M. M. zu übernehmen, [...] besonders zu berücksichtigen war«.
(60) In diesem Zusammenhang beobachtet der GH, dass das Landgericht seine Feststellungen im Urteil gegen G. S. mit Blick auf die Bf. als gesicherte Tatsachen und deren gesicherte rechtliche Einordnung präsentierte und nicht als bloße Verdachtsmomente. Dies wurde von den innerstaatlichen Gerichten selbst bestätigt, die dies für notwendig erachtet hatten, um die einschlägigen Tatsachen betreffend G. S. umfassend feststellen und ein vollständiges Bild von der Planung und vom Motiv der Straftat bieten zu können. Insbesondere hatte der BGH bestätigt, dass die Hinweise des Landgerichts im Urteil gegen G. S. – nämlich dass es fest davon überzeugt war, dass die Bf. bei der Straftat Mittäterin gewesen war – notwendig gewesen waren, um die Grundlage für G. S.s Verurteilung zu schaffen.
(61) Der GH kann nur festhalten, dass das Urteil gegen G. S. eine detaillierte Beurteilung der genauen Rolle enthielt, welche die Bf. beim gewaltsamen Tod von M. M. spielte. Diese Beurteilung ging über eine Darstellung des Sachverhalts zu den Umständen des Verbrechens hinaus. Das Urteil kann als eine Feststellung enthaltend angesehen werden, dass die für die Begehung einer Straftat notwendigen Kriterien [...] im Hinblick auf die Bf. ebenfalls erfüllt waren. Das Urteil beschrieb nicht nur detailliert die vorsätzliche Tötung ihres Mannes und die Art und Weise, wie der gemeinsame Plan mit G. S. durchgeführt wurde, sondern auch die niedrigen Beweggründe der Bf. selbst für ihre Handlung, nämlich ihren Wunsch, das Vermögen von M. M. auf eine rücksichtslose Weise zu erwerben. Das Landgericht hat dadurch auch im Hinblick auf die Bf. eine rechtliche Beurteilung der Tat vorgenommen, indem es im Wesentlichen feststellte, dass nicht nur G. S., sondern auch die Bf. aus Gier heraus gehandelt hatte und Letztere sich somit am Mord an M. M. beteiligt hatte und dieses Mordes ebenso schuldig war. Der GH kann in diesem Zusammenhang nur festhalten, dass diese Feststellungen und die Beurteilung im Hinblick auf die Bf. erfolgten, obwohl G. S. als Einzeltäter angeklagt und festgestellt worden war, dass er am Tatort alleine gehandelt hatte, und dass die rechtliche Beurteilung der Handlungen der Bf. über das hinauszugehen scheint, was notwendig war, um G. S.s Straftat rechtlich einzuordnen.
(62) Die Bedenken der Bf. dahingehend, dass das Landgericht – einschließlich Richter M. – bereits im Urteil gegen G. S. und damit vor dem Verfahren gegen sie selbst zu einer voreingenommenen Sichtweise im Hinblick auf ihren Fall gelangt war, wurden auch durch die Einschätzung der Staatsanwaltschaft nach diesem Urteil bestätigt. Letztere hielt fest, dass »die Richter des Landgerichts Darmstadt eindeutig ihre – von der Staatsanwaltschaft geteilte – Überzeugung zum Ausdruck brachten, dass die Bf. G. S. angestiftet hatte, ihren Mann zu töten«.
(63) Angesichts aller Umstände des Falles kommt der GH zum Schluss, dass die Bf. berechtigte Angst hatte, dass Richter M. vor dem Hintergrund des Wortlauts des Urteils gegen G. S. bereits eine voreingenommene Sichtweise zu ihrer Schuld eingenommen hatte. Deshalb waren die Zweifel der Bf. an der Unparteilichkeit des Landgerichts im vorliegenden Fall objektiv gerechtfertigt.
(64) Der GH ruft ferner in Erinnerung, dass ein höheres oder ein Höchstgericht unter gewissen Umständen Mängel im erstinstanzlichen Verfahren wiedergutmachen kann. Der BGH, der die Befugnis hatte, das Urteil des Landgerichts aufzuheben, weil Letzteres nicht unparteiisch gewesen war, bestätigte die Verurteilung und Strafe der Bf. Folglich heilte das übergeordnete Gericht den fraglichen Mangel nicht.
(65) Es erfolgte daher eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).(65) Es erfolgte daher eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRKEntschädigung nach Artikel 41, EMRK
Die Bf. hat keine Entschädigung beantragt.
Vom GH zitierte Judikatur:
Schwarzenberger/D v. 10.8.2006
Poppe/NL v. 24.3.2009
Kriegisch/D v. 23.11.2010 (ZE)
Miminoshvili/RUS v. 28.6.2011
Khodorkovskiy und Lebedev/RUS v. 25.7.2013 = NLMR 2013, 282
Bezek/D v. 21.4.2015 (ZE)
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 16.2.2021, Bsw. 1128/17, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2021, 68) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Textnummer
EGM01879Im RIS seit
29.08.2022Zuletzt aktualisiert am
30.08.2022