RS Vwgh 2006/3/29 2003/08/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/04/0150 B 5. Mai 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Eine mit Bettlägrigkeit verbundene Anwesenheit an der Abgabestelle stellt keinen Grund dar, demzufolge die Annahme des Zustellers ausgeschlossen wäre, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003080032.X01

Im RIS seit

04.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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