RS Vwgh 2006/3/29 2005/04/0118

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §353 Z1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/04/0073 E 28. August 1997 RS 1 (Hier betreffend Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Rindenmulch- bzw. Blumenerdeproduktionsstätte. Die wesentlichen Aussagen über die mit der Errichtung der Betriebsanlage verbundenen Veränderungen des Geländes, die geplanten Lagermengen, die Abstellflächen für kraftstoffbetriebene Maschinen und die Art der Betankung dieser Maschinen müssen sich bereits aus den Projektunterlagen ergeben. Der Umstand, dass die Betriebsanlage bereits konsenslos betrieben wird, kann daran nichts ändern.)

Stammrechtssatz

Einer Betriebsbeschreibung kommt insofern wesentliche Bedeutung zu, als sie die Grundlage der Beurteilung bildet, welche von der Betriebsanlage ausgehende und auf Nachbarliegenschaften einwirkende Emissionen zu erwarten sind. Auch bestimmt sie die normative Tragweite des Genehmigungsbescheides. Die Betriebsbeschreibung muß daher, um den genannten Erfordernissen zu entsprechen, insbesondere präzise Angaben zu allen jenen Faktoren enthalten, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaften zu erwartenden Immissionen von Bedeutung sind. Eine Betriebsbeschreibung, die keine präzise Angaben über die Höchstzahl der in der Betriebsanlage eingesetzten Fahrzeuge enthält, sondern nur jene Fahrzeuge aufzählt, die "zur Zeit" in der Betriebsanlage eingesetzt werden, entspricht diesen Anforderungen nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040118.X02

Im RIS seit

03.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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