RS Vwgh 2006/3/29 2004/08/0035

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §33 Abs2;
AlVG 1977 §33 Abs3;
AlVG 1977 §36 Abs1;
AlVG 1977 §36 Abs3 litB sublita;
AlVG 1977 §36 Abs5;
AlVG Freigrenzenerhöhungsrichtlinie 2002;
NotstandshilfeV §2 Abs1;
NotstandshilfeV §2 Abs2;
NotstandshilfeV §6 idF 1996/240;

Rechtssatz

Der von Arbeitslosigkeit Betroffene kann nicht die aus seiner früheren Lebensführung resultierenden Aufwendungen (wie Miete, Kosten für einen Privatschulbesuch des Kindes, Rückzahlung von Krediten für einen Autokauf) zum Maßstab für eine Notlage machen und daraus die Notwendigkeit einer Freigrenzenerhöhung ableiten. Ein "subjektiver Ansatz der Bestimmung [des § 33 Abs. 2 und 3 AlVG bzw. § 2 Abs. 2 NH-VO] des Vorliegens von Notlage je nach (angemessenem) unterschiedlichem Lebensstil vor Eintritt der Arbeitslosigkeit" geht fehl.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080035.X05

Im RIS seit

16.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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