RS Vwgh 2006/3/29 2005/14/0018

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

21/02 Aktienrecht

Norm

AktG 1965 §174 Abs3;
AktG 1965 §174 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/14/0131 E 24. Februar 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Genussrechte im Sinne des § 174 Aktiengesetz können handelsrechtlich weitgehend frei ausgestaltet werden. Das Aktiengesetz setzt Genussrechte voraus, ohne sie zu definieren. Es handelt sich um vielfältig gestaltbare Rechte schuldrechtlichen Inhalts gegenüber Kapitalgesellschaften, die sowohl Gesellschaftern als auch Nichtgesellschaftern zustehen können. Gemeinsam ist ihnen, dass sie weniger Rechte als Gesellschaftsanteile, jedoch mehr Rechte als normales Fremdkapital vermitteln. Soweit die Ansprüche verbrieft werden, spricht man von Genussscheinen. In der Regel räumen Genussrechte nur einen Anteil am Gewinn ein, zum Teil aber auch eine Beteiligung am Liquidationserlös bzw. -gewinn (Hinweis Ruppe in Bertl/Mandl/Mandl/Ruppe, Unternehmensfinanzierung und Kapitalanlage nach der Steuerreform, S. 115).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005140018.X01

Im RIS seit

20.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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