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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §916 Abs1;Rechtssatz
Bei einem Scheingeschäft schaffen die Parteien einvernehmlich nur den äußeren Schein der Abgabe einer Willenserklärung, wollen jedoch schon bei Geschäftsabschluss die damit verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich niedergelegt eintreten lassen. Typischer Anwendungsfall ist der Abschluss eines Geschäftes zur Täuschung der Steuerbehörde, um eine bestimmte Steuerbelastung hierdurch zu vermeiden. Ein solches Scheingeschäft ist nach § 916 Abs. 1 erster Satz ABGB nichtig, weil es von beiden Teilen nicht gewollt war und auch keiner der Partner auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraute (Hinweis OGH 28. September 2005, 7 Ob 116/05t).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080226.X02Im RIS seit
02.05.2006Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011