Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen N*****, geboren am ***** 2015, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters C*****, vertreten durch Mag. Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in Pressbaum, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 22. Oktober 2020, GZ 20 R 268/20g-167, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Auffassung des Rekursgerichts, dass bei allfälligen Anordnungen über die Modalitäten des begleiteten Kontaktrechts nicht von den Vorgaben der jeweils geltenden COVID-19-SchutzmaßnahmenVO abgewichen werden kann, ist nicht zu beanstanden.
Textnummer
E131333European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00011.21T.0315.000Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021