TE OGH 2021/3/15 6Ob11/21t

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Veröffentlicht am 15.03.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen N*****, geboren am ***** 2015, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters C*****, vertreten durch Mag. Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in Pressbaum, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 22. Oktober 2020, GZ 20 R 268/20g-167, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Die Auffassung des Rekursgerichts, dass bei allfälligen Anordnungen über die Modalitäten des begleiteten Kontaktrechts nicht von den Vorgaben der jeweils geltenden COVID-19-SchutzmaßnahmenVO abgewichen werden kann, ist nicht zu beanstanden.

Textnummer

E131333

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00011.21T.0315.000

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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