RS Vwgh 2006/3/29 2003/04/0192

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/07 Sonstiges Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §8;
BVergG 2002 §163;
SpaltG 1996 §1 Abs2 Z1;
SpaltG 1996 §14 Abs2 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 Spaltungsgesetz gehen mit Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft oder die neuen Gesellschaften über. Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Spaltungsgesetz sind Vermögensteile auch Rechtsverhältnisse. Die Gesamtrechtsnachfolge gilt auch für öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse (Hinweis E vom 30.9.2004, Zl. 2004/16/0164).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003040192.X02

Im RIS seit

22.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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