RS Vwgh 2006/3/29 2006/04/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;
IngGDV 1991/244 §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/04/0095 E 8. August 2003 RS 2 (Hier: ohne den letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Lehrinhalte, die das Spezifikum (Fachwissen) jener höheren technischen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt darstellen, die vom Antragsteller mit Ablegung der Reifeprüfung absolviert wurde, kommt es nur auf den sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden abstrakten Katalog an Pflichtgegenständen an (Hinweis auf das E vom 18.11.1991, 90/12/0248, und die dort zitierte Vorjudikatur), und nicht auf eine davon abweichende (tatsächliche) Art der Lehrveranstaltungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006040015.X02

Im RIS seit

03.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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