Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen G***** M***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 16 Hv 85/20h des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 11. Februar 2021, AZ 31 Bs 23/21s, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen G***** M***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 16 Hv 85/20h des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 11. Februar 2021, AZ 31 Bs 23/21s, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Angeklagten G***** M***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Jänner 2021, GZ 74 Hv 2/21m-24, mit dem die Untersuchungshaft des Genannten fortgesetzt worden war, nicht Folge und setzte diese seinerseits aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO fort. [1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Angeklagten G***** M***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Jänner 2021, GZ 74 Hv 2/21m-24, mit dem die Untersuchungshaft des Genannten fortgesetzt worden war, nicht Folge und setzte diese seinerseits aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und Litera c, StPO fort.
[2] Dagegen richtet sich die handschriftlich verfasste, großteils unleserliche (siehe dazu § 1 Abs 6 OGH-Geo 2019 iVm § 58 Abs 2 letzter Satz Geo), auch als „Einspruch“ bezeichnete (nicht durch einen Verteidiger unterschriebene) Beschwerde des Angeklagten, die – soweit überhaupt lesbar – nicht einmal ansatzweise eine Grundrechtsverletzung durch die angefochtene Entscheidung reklamiert, sondern nur allgemeine Ausführungen zur gegenständlichen Strafsache enthält. [2] Dagegen richtet sich die handschriftlich verfasste, großteils unleserliche (siehe dazu Paragraph eins, Absatz 6, OGH-Geo 2019 in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, letzter Satz Geo), auch als „Einspruch“ bezeichnete (nicht durch einen Verteidiger unterschriebene) Beschwerde des Angeklagten, die – soweit überhaupt lesbar – nicht einmal ansatzweise eine Grundrechtsverletzung durch die angefochtene Entscheidung reklamiert, sondern nur allgemeine Ausführungen zur gegenständlichen Strafsache enthält.
[3] Da die Eingabe nicht als (meritorisch zu behandelnde) Grundrechtsbeschwerde zu werten ist, kam ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter und dritter Satz GRBG von vornherein nicht in Betracht (vgl RIS-Justiz RS0061469). Die Beschwerde war vielmehr als unzulässig (§ 89 Abs 6 StPO) zurückzuweisen, weil der vom Angeklagten angedachte Rechtszug im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl 12 Os 68/18v). [3] Da die Eingabe nicht als (meritorisch zu behandelnde) Grundrechtsbeschwerde zu werten ist, kam ein Vorgehen nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter und dritter Satz GRBG von vornherein nicht in Betracht vergleiche RIS-Justiz RS0061469). Die Beschwerde war vielmehr als unzulässig (Paragraph 89, Absatz 6, StPO) zurückzuweisen, weil der vom Angeklagten angedachte Rechtszug im Gesetz nicht vorgesehen ist vergleiche 12 Os 68/18v).
Textnummer
E131650European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00044.21S.0514.000Im RIS seit
26.05.2021Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021