RS Vwgh 2006/3/29 2004/04/0129

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §2 Abs2;
UVPG 2000 Anh1 Z19;

Rechtssatz

Der Annahme eines einheitlichen Vorhabens im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 steht das Vorliegen mehrerer selbständiger Anlagen nicht hindernd entgegen. Vielmehr kann ein Vorhaben auch mehrere Anlagen umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. (Hier: Angesichts der Feststellungen des Umweltsenates betreffend den baulich/räumlichen Zusammenhang, die verkehrsmäßige Erschließung und den einheitlichen Betriebszweck der einzelnen Anlagen besteht im vorliegenden Fall allerdings kein Zweifel, dass ein einheitliches Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 vorliegt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004040129.X01

Im RIS seit

28.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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