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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
UVPG 2000 §2 Abs2;Rechtssatz
Der Annahme eines einheitlichen Vorhabens im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 steht das Vorliegen mehrerer selbständiger Anlagen nicht hindernd entgegen. Vielmehr kann ein Vorhaben auch mehrere Anlagen umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. (Hier: Angesichts der Feststellungen des Umweltsenates betreffend den baulich/räumlichen Zusammenhang, die verkehrsmäßige Erschließung und den einheitlichen Betriebszweck der einzelnen Anlagen besteht im vorliegenden Fall allerdings kein Zweifel, dass ein einheitliches Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 vorliegt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040129.X01Im RIS seit
28.04.2006Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017