Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 22. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Rothner und Dr. Hofer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, über die Beschwerde des Zeugen Wolfgang L***** gegen die (Gebühren-)Entscheidung der Kostenbeamtin des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 5. Mai 2021, AZ D 62/20, TZ 30, nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 22. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Rothner und Dr. Hofer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, über die Beschwerde des Zeugen Wolfgang L***** gegen die (Gebühren-)Entscheidung der Kostenbeamtin des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 5. Mai 2021, AZ D 62/20, TZ 30, nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der vom Beschwerdeführer für die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zusammen mit § 46 DSt ins Treffen geführte § 41 DSt betrifft sinnfällig (nicht Zeugengebühren, sondern) den Ersatz der Verfahrenskosten nach rechtskräftiger Erledigung eines Disziplinarverfahrens. [1] Der vom Beschwerdeführer für die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zusammen mit Paragraph 46, DSt ins Treffen geführte Paragraph 41, DSt betrifft sinnfällig (nicht Zeugengebühren, sondern) den Ersatz der Verfahrenskosten nach rechtskräftiger Erledigung eines Disziplinarverfahrens.
[2] Der Rechtszug bei der Bestimmung von Zeugengebühren geht – ungeachtet allfälliger Unsicherheiten der Bezeichnung der Entscheidung entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers, vielmehr nach gefestigter Judikatur – vom Präsidenten des Disziplinarrats (bzw dem von diesem betrauten Bediensteten der Kammer – § 20 Abs 1 GebAG) an das Bundesverwaltungsgericht (§ 22 Abs 1 erster Satz GebAG; Lehner in Engelhart et al, RAO10 § 41 DSt Rz 8; RIS-Justiz RS0123048, jüngst 26 Ds 4/19s). [2] Der Rechtszug bei der Bestimmung von Zeugengebühren geht – ungeachtet allfälliger Unsicherheiten der Bezeichnung der Entscheidung entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers, vielmehr nach gefestigter Judikatur – vom Präsidenten des Disziplinarrats (bzw dem von diesem betrauten Bediensteten der Kammer – Paragraph 20, Absatz eins, GebAG) an das Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz GebAG; Lehner in Engelhart et al, RAO10 Paragraph 41, DSt Rz 8; RIS-Justiz RS0123048, jüngst 26 Ds 4/19s).
[3] Mangels Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zu deren Erledigung war die Beschwerde daher zurückzuweisen.
Textnummer
E132173European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0200DS00008.21P.0622.000Im RIS seit
25.07.2021Zuletzt aktualisiert am
25.07.2021