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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §156 Abs2;Rechtssatz
Stand einem als Verfahrenshelfer bestellten Verteidiger, der im Verfahren nicht beteiligt war, zur Durchführung einer gemäß § 156 Abs 2 FinStrG aufgetragenen Behebung von Mängeln die Frist vom 4. Februar (Freitag) bis 22. Februar (Dienstag) 2005, sohin 18 Tage, davon 12 Arbeitstage, offen, hatte er somit zur Ausführung der zuvor bloß "angemeldeten" Berufung etwa 60 % der gesetzlichen Dauer der Rechtsmittelfrist zur Verfügung, so kann die gesetzte Frist angesichts eines "komplexeren Sachverhaltes" (so die Behörde erster Instanz) nicht als angemessen bezeichnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006150003.X02Im RIS seit
15.05.2006Zuletzt aktualisiert am
24.08.2011