RS Vwgh 2006/3/30 2006/15/0003

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Veröffentlicht am 30.03.2006
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §156 Abs2;

Rechtssatz

Stand einem als Verfahrenshelfer bestellten Verteidiger, der im Verfahren nicht beteiligt war, zur Durchführung einer gemäß § 156 Abs 2 FinStrG aufgetragenen Behebung von Mängeln die Frist vom 4. Februar (Freitag) bis 22. Februar (Dienstag) 2005, sohin 18 Tage, davon 12 Arbeitstage, offen, hatte er somit zur Ausführung der zuvor bloß "angemeldeten" Berufung etwa 60 % der gesetzlichen Dauer der Rechtsmittelfrist zur Verfügung, so kann die gesetzte Frist angesichts eines "komplexeren Sachverhaltes" (so die Behörde erster Instanz) nicht als angemessen bezeichnet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150003.X02

Im RIS seit

15.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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