RS Vwgh 2006/3/30 2004/09/0215

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Veröffentlicht am 30.03.2006
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64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §73 Abs1 idF 1994/016;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/09/0011

Rechtssatz

Gemäß § 73 Abs. 1 LDG 1984 kann von der Verhängung einer Strafe nur abgesehen werden, wenn die dort genannten Negativvoraussetzungen (Fehlen eines disziplinären Überhangs und der Notwendigkeit von Spezialprävention) kumulativ vorliegen. Fehlt auch nur eine der in dieser Gesetzesbestimmung genannten Voraussetzungen, so ist eine Disziplinarstrafe auszusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004090215.X02

Im RIS seit

06.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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