Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Lampret in der Strafsache gegen ***** S***** wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 22. Februar 2021, GZ 39 Hv 85/20x-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Lampret in der Strafsache gegen ***** S***** wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 22. Februar 2021, GZ 39 Hv 85/20x-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** S***** des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** S***** des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 2. Oktober 2020 in H***** ***** E***** am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB) des Genannten herbeizuführen versucht, indem er ihm einen Schlag mit dem Besenstiel gegen den Kopf und zwei Schläge mit einem Sessel gegen den Rücken versetzte, während dieser am Boden kniete, wodurch der Genannte eine Schädelprellung und eine Rissquetschwunde an der Stirn erlitt. [2] Danach hat er am 2. Oktober 2020 in H***** ***** E***** am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) des Genannten herbeizuführen versucht, indem er ihm einen Schlag mit dem Besenstiel gegen den Kopf und zwei Schläge mit einem Sessel gegen den Rücken versetzte, während dieser am Boden kniete, wodurch der Genannte eine Schädelprellung und eine Rissquetschwunde an der Stirn erlitt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Die einen Schuldspruch nach § 83 Abs 1 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) macht geltend, dass die festgestellte Schädelprellung und die Rissquetschwunde keine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung iSd § 84 Abs 4 StGB darstellten. Sie leitet aber nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb die vorgenommene Subsumtion nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB bei (wie hier – US 3) konstatiertem bedingten Vorsatz, eine derartige Tatfolge herbeizuführen, den tatsächlichen Erfolgseintritt voraussetzen sollte (vgl zum Versuch einer schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB RIS-Justiz RS0131591; Burgstaller/Schütz in WK² StGB § 84 Rz 76 mwN). [4] Die einen Schuldspruch nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) macht geltend, dass die festgestellte Schädelprellung und die Rissquetschwunde keine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung iSd Paragraph 84, Absatz 4, StGB darstellten. Sie leitet aber nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb die vorgenommene Subsumtion nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB bei (wie hier – US 3) konstatiertem bedingten Vorsatz, eine derartige Tatfolge herbeizuführen, den tatsächlichen Erfolgseintritt voraussetzen sollte vergleiche zum Versuch einer schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB RIS-Justiz RS0131591; Burgstaller/Schütz in WK² StGB Paragraph 84, Rz 76 mwN).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285i StPO). [5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[6] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [6] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E132499European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0140OS00075.21T.0810.000Im RIS seit
25.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021