Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen * C* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 95 Hv 7/21a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den für * C* eingebrachten Antrag des * A* und allenfalls weiterer Personen auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen * C* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 95 Hv 7/21a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den für * C* eingebrachten Antrag des * A* und allenfalls weiterer Personen auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Juni 2021, GZ 95 Hv 7/21a-29, wurde * C* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Satz StGB (I./) und des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, die ihm zum Teil bedingt nachgesehen wurde. [1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Juni 2021, GZ 95 Hv 7/21a-29, wurde * C* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Satz StGB (römisch eins./) und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, die ihm zum Teil bedingt nachgesehen wurde.
[2] Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht gab der von * C* dagegen erhobenen Berufung mit Urteil vom 15. November 2021, AZ 32 Bs 231/21m, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der von * A* LL.B., LL.M., MJMC, und allenfalls weiteren (ungenannten) Personen „für * C*“ eingebrachte Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO im erweiterten Anwendungsbereich) war schon aus formalen Gründen zurückzuweisen: [3] Der von * A* LL.B., LL.M., MJMC, und allenfalls weiteren (ungenannten) Personen „für * C*“ eingebrachte Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO im erweiterten Anwendungsbereich) war schon aus formalen Gründen zurückzuweisen:
[4] Denn einerseits sind andere Personen als der von der geltend gemachten MRK-Verletzung Betroffene (hier der Verurteilte * C*) und der Generalprokurator zur Antragstellung nicht befugt (§ 363a Abs 2 zweiter Satz StPO). Andererseits handelt es sich bei * A* offenkundig auch nicht um einen Verteidiger im Sinn der Strafprozessordnung (§ 48 Abs 1 Z 5 StPO), sodass die nach der zwingenden gesetzlichen Anordnung (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO) erforderliche Unterschrift eines solchen fehlt. Ein derartiger Mangel ist – aufgrund des Fehlens einer § 285a Z 3 letzter Satz StPO, § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG vergleichbaren Bestimmung – einer Verbesserung nicht zugänglich (RIS-Justiz RS0122737 [T30]). [4] Denn einerseits sind andere Personen als der von der geltend gemachten MRK-Verletzung Betroffene (hier der Verurteilte * C*) und der Generalprokurator zur Antragstellung nicht befugt (Paragraph 363 a, Absatz 2, zweiter Satz StPO). Andererseits handelt es sich bei * A* offenkundig auch nicht um einen Verteidiger im Sinn der Strafprozessordnung (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, StPO), sodass die nach der zwingenden gesetzlichen Anordnung (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) erforderliche Unterschrift eines solchen fehlt. Ein derartiger Mangel ist – aufgrund des Fehlens einer Paragraph 285 a, Ziffer 3, letzter Satz StPO, Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG vergleichbaren Bestimmung – einer Verbesserung nicht zugänglich (RIS-Justiz RS0122737 [T30]).
Textnummer
E135518European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00151.21A.0309.000Im RIS seit
26.07.2022Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022