TE OGH 2022/3/24 3Ob43/22b

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Veröffentlicht am 24.03.2022
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers O*, wegen Fristsetzung, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 1. Dezember 2021, GZ 28 Fs 6/21a-4, womit sein Fristsetzungsantrag vom 11. Oktober 2021 [richtig:] abgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Der Antragsteller beantragte beim Bezirksgericht Horn die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Einbringung einer Klage. Nach Bestätigung der Abweisung dieses Antrags durch das Landesgericht Krems an der Donau als Rekursgericht brachte er beim Bezirksgericht Horn einen Fristsetzungsantrag ein.

[2]       Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau als dem Bezirksgericht Horn übergeordneter Gerichtshof iSd § 91 Abs 1 GOG diesen Fristsetzungsantrag ua mit der Begründung „zurück“ (richtig: ab), dass keine Säumnis des Bezirksgerichts Horn vorliege, weil dieses ohnehin bereits über sämtliche Anträge entschieden habe. [2] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau als dem Bezirksgericht Horn übergeordneter Gerichtshof iSd Paragraph 91, Absatz eins, GOG diesen Fristsetzungsantrag ua mit der Begründung „zurück“ (richtig: ab), dass keine Säumnis des Bezirksgerichts Horn vorliege, weil dieses ohnehin bereits über sämtliche Anträge entschieden habe.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Der vom Antragsteller dagegen erhobene Rekurs ist unzulässig:

[4]       Gemäß § 91 Abs 3 GOG ist der Fristsetzungsantrag abzuweisen, wenn keine Säumnis des Gerichts vorliegt; diese Entscheidung ist unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist daher vom Obersten Gerichtshof ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen (vgl RS0059291); Anderes gilt nur im hier nicht vorliegenden Fall der Zurückweisung eines Fristsetzungsantrags (nur) aus formellen Gründen (vgl 1 Ob 36/21g = RS0059291 [T4]). [4] Gemäß Paragraph 91, Absatz 3, GOG ist der Fristsetzungsantrag abzuweisen, wenn keine Säumnis des Gerichts vorliegt; diese Entscheidung ist unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist daher vom Obersten Gerichtshof ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen vergleiche RS0059291); Anderes gilt nur im hier nicht vorliegenden Fall der Zurückweisung eines Fristsetzungsantrags (nur) aus formellen Gründen vergleiche 1 Ob 36/21g = RS0059291 [T4]).

Textnummer

E134980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00043.22B.0324.000

Im RIS seit

07.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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