RS Vwgh 2006/3/30 2003/20/0345

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23 Abs3 idF 2002/I/126;
AsylG 1997 §3 idF 2002/I/126;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs4;

Rechtssatz

Auf Grundlage des AsylG 1997 in der vor der Novelle 2003 geltenden Fassung wird durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im Stadium des Berufungsverfahrens der Bescheid der Behörde erster Instanz nicht beseitigt, sondern hat dies zur Folge, dass für die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes eine Voraussetzung fehlt, sodass der erlassene Bescheid nicht mehr Gegenstand der Rechtsordnung sein darf. Für die Berufungsbehörde besteht die Pflicht, über die Berufung zu entscheiden, und zwar in der Form, dass sie das Fehlen des Asylantrages im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Erledigung aufzugreifen und den angefochtenen (erstinstanzlichen) Bescheid, dem durch die Antragsrückziehung die Grundlage entzogen wurde, aufzuheben (ersatzlos zu beheben) hat (Hinweis E 29. März 2001, 2000/20/0473, 2001/20/0089).(Hier: Der infolge der vorliegenden Säumnisbeschwerde zur Entscheidung über die Berufung des Asylwerbers zuständige VwGH hat somit aufgrund der (zulässigen) Zurückziehung des Asylantrages im Berufungsstadium den mit Berufung bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos aufzuheben).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003200345.X03

Im RIS seit

12.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten