RS Vwgh 2006/3/30 2002/15/0067

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Veröffentlicht am 30.03.2006
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Index

E3L E09301000
L57105 Sport Salzburg
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art4 Abs1;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art4 Abs2;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art4 Abs5;
SportG Slbg 1988 §4 Abs1;
SportG Slbg 1988 §4 Abs2;
SportG Slbg 1988 §4 Abs3;
UStG 1994 §2 Abs1;
UStG 1994 §2 Abs3;

Rechtssatz

Der Umstand, dass sich auf Grund des in Rede stehenden Vertragsgeflechtes ohne ein hinreichendes Abgrenzungsmerkmal eine im Nachhinein von der Abgabenbehörde mit über den Streitzeitraum durchschnittlich rund 22 % angenommene "Fremdnutzung" durch die Landessportorganisation ergeben habe, erlaubt es der Abgabenbehörde noch nicht, in diesem Umfang die "Überlassung" des Universitäts- und Landessportzentrums an die Landessportorganisation als Unternehmertätigkeit des Landes Salzburg anzusehen. Denn das genannte Vertragsgeflecht ist nämlich nicht geeignet, die in der "Überlassung" des Universitäts- und Landessportzentrums an die Landessportorganisation entfaltete Tätigkeit des Landes Salzburg insoweit erkennbar abzugrenzen, als darin ein Auftrag zum Betrieb des Universitäts- und Landessportzentrums einerseits und eine entgeltliche Nutzungsüberlassung für eigene Zwecke der Landessportorganisation (zur "Vermietung an Dritte") andererseits enthalten wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002150067.X01

Im RIS seit

17.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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