Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Thunhart als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei V* GmbH, *, vertreten durch die Körber-Risak Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Februar 2022, GZ 9 Ra 10/22i-23.2, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die gemeinsame Ruhensanzeige wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Über die außerordentliche Revision der Klägerin hat der Senat am 22. 4. 2022 entschieden. Der Zurückweisungsbeschluss langte am 27. 4. 2022 in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung in der Geschäftsstelle ein. Die Parteien brachten am 5. 5. 2022 beim Erstgericht eine gemeinsame Ruhensanzeige ein.
Rechtliche Beurteilung
[2] Gemäß § 483 Abs 3 ZPO können die Parteien auch noch im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung oder bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 416 Abs 2 ZPO) vereinbaren, dass das Verfahren ruhen soll. Nach § 416 Abs 2 ZPO ist das Gericht jedoch an seine Entscheidung gebunden, sobald sie in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben wurde. Gemäß § 513 ZPO sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Revision anzuwenden. [2] Gemäß Paragraph 483, Absatz 3, ZPO können die Parteien auch noch im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung oder bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts (Paragraph 416, Absatz 2, ZPO) vereinbaren, dass das Verfahren ruhen soll. Nach Paragraph 416, Absatz 2, ZPO ist das Gericht jedoch an seine Entscheidung gebunden, sobald sie in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben wurde. Gemäß Paragraph 513, ZPO sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Revision anzuwenden.
[3] Da die gemeinsame Ruhensanzeige der Parteien erst nach dem Vorliegen der Entscheidung iSd § 416 Abs 2 ZPO bei Gericht einlangte, war sie zurückzuweisen. [3] Da die gemeinsame Ruhensanzeige der Parteien erst nach dem Vorliegen der Entscheidung iSd Paragraph 416, Absatz 2, ZPO bei Gericht einlangte, war sie zurückzuweisen.
Textnummer
E135150European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:008OBA00029.22F.0525.000Im RIS seit
23.06.2022Zuletzt aktualisiert am
23.06.2022