RS Vwgh 2006/3/30 2003/09/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2006
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
94/01 Schiffsverkehr
94/02 Schiffsregister Zivilrecht

Norm

AuslBG §18;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb;
Binnenschiffahrt privatrechtl Verhältnisse 1898 §122;
Binnenschiffahrt privatrechtl Verhältnisse 1898 §2;
Binnenschiffahrt privatrechtl Verhältnisse 1898 §20;
Binnenschiffahrt privatrechtl Verhältnisse 1898 §22;
Binnenschiffahrt privatrechtl Verhältnisse 1898 §23;
Binnenschiffahrt privatrechtl Verhältnisse 1898 §3;
Binnenschiffahrt privatrechtl Verhältnisse 1898 §4;
Binnenschiffahrt privatrechtl Verhältnisse 1898 §5;
Binnenschiffahrt privatrechtl Verhältnisse 1898 §7;
SchiffahrtsG 1997 §1 Abs1;
SchiffahrtsG 1997 §100;
SchiffahrtsG 1997 §102 Abs7;
SchiffahrtsG 1997 §99;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Subsumtion unter die lit. b statt die lit. a des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG ist unrichtig, weil die Stellung der D als die einem Arbeitgeber gleichgestellte hätte beurteilt werden müssen: Die D wird kraft der Zulassung des betreffenden Schiffes zufolge § 2 des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt (prVBinnenschiffahrtsG) als Schiffseigner angesehen. Abgesehen davon, dass alle "Schlepper und Stoßboote" (das Schiff ist ein Schubtransportschiff) nach § 122 prVBinnenschiffahrtsG in das Schiffsregister anzumelden sind, für das Schiff (einer rumänischen Gesellschaft) eine Ausnahme von der Zulassungspflicht für die Fahrt auf den in § 99 SchiffahrtsG genannten Gewässern (wozu gemäß § 1 Abs. 1 SchiffahrtsG alle öffentlichen Fließgewässer gehören) iSd § 100 SchiffahrtsG nicht vorgelegen ist, die Zulassung gemäß § 102 Abs. 7 SchiffahrtsG aber nur für in einem österreichischen Schiffsregister eingetragene Fahrzeuge erteilt werden darf, - hatte die Stellung als Schiffseigner für die D sehr wohl Auswirkungen auf das Verhältnis zur Besatzung: Die D war als Schiffseigner des auf sie zugelassenen Schiffes weisungsberechtigt gegenüber der Schiffsbesatzung und hatte insgesamt betrachtet eine Stellung wie ein Arbeitgeber bzw. eine Stellung, die der eines Arbeitgebers gleichzuhalten ist. Dass die D die eingeräumte Weisungsbefugnis nur betreffend "Weisungen hinsichtlich Einsatz und Fahrtrouten, nicht jedoch an einzelne Besatzungsmitglieder" ausübte, ändert nichts an ihrer Stellung und an dieser Beurteilung.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090157.X01

Im RIS seit

08.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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