RS Vwgh 2006/3/30 2002/15/0141

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Veröffentlicht am 30.03.2006
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Index

E3L E09301000
E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art2;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art4;
62003CJ0025 VORAB;
UStG 1994 §2 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Anwendungsbereich des Art. 2 in Verbindung mit Art. 4 der Sechsten MwSt-RL geht hervor, dass nur wirtschaftliche Tätigkeiten, die ein Steuerpflichtiger als solcher gegen Entgelt ausübt, der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. das Urteil des EuGH vom 21. April 2005 in der Rs. C-25/03 [HE], Rn 37). Die Tätigkeit der eine Miteigentümergemeinschaft bildenden Abgabepflichtigen hinsichtlich der in Rede stehenden Eigentumswohnung beschränkte sich darauf, sie ihrem Sohn zu dessen ausschließlichen (privaten) Wohnzwecken zu überlassen. Diese Überlassung der Wohnung stellte sich im vorliegenden Fall als Gewährung des Unterhaltes an den Familienangehörigen (Sohn) der Abgabepflichtigen und nicht als wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dar. Die Abgabenbehörde durfte daher davon ausgehen, dass der aus den Abgabepflichtigen gebildeten Miteigentümergemeinschaft keine Unternehmereigenschaft zukommt, und aussprechen, dass eine Umsatzsteuer nicht festgesetzt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002150141.X02

Im RIS seit

16.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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