RS Vwgh 2006/3/30 2004/15/0022

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Veröffentlicht am 30.03.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4 idF 1998/I/158;
VStG §9;

Rechtssatz

Nach der Rechtslage, wie sie im VStG gegeben ist, kann wegen einer Verwaltungsübertretung nur eine natürliche Person bestraft werden. Dieser Gedanke liegt auch der Regelung des § 9 VStG zu Grunde (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S. 182ff). Damit können, worauf auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 24. September 2001, B 161/01, mit dem er eine Beschwerde ablehnte, hingewiesen hat, auch nur natürliche Personen zu verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 iVm Abs. 4 VStG bestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004150022.X03

Im RIS seit

17.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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