RS Vwgh 2006/3/31 2001/12/0235

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Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

BDG 1979 §14 Abs3;
PG 1965 §4 Abs4 Z2 idF 1998/I/123;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Kausalzusammenhang zwischen den von Beamten erlittenen Dienstunfällen und seiner Dienstfähigkeit im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979 ist nach den für die Ruhestandsversetzung maßgebenden Bestimmungen im Ruhestandsversetzungsverfahren von der Aktiv-Dienstbehörde nicht zu prüfen, weil es in diesem Verfahren nur auf die Dienstunfähigkeit, nicht aber auf deren Ursachen ankommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1999, Zl. 99/12/0132). Dies bedeutet - in Weiterführung dieser Rechtsauffassung -, dass der Kausalitätszusammenhang nach der ersten Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 von der Pensionsbehörde selbständig im Ruhegenussbemessungsverfahren zu prüfen ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001120235.X02

Im RIS seit

24.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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