Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juli 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafvollzugssache des * M* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen, AZ 57 BE 24/22p des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 6. Mai 2022, GZ 20 Bs 122/22w-6, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Juli 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafvollzugssache des * M* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen, AZ 57 BE 24/22p des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 6. Mai 2022, GZ 20 Bs 122/22w-6, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des * M* gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 18. März 2022, AZ 57 BE 24/22p (ON 38a der BE-Akten), mit dem die bedingte Entlassung aus Freiheitsstrafen abgelehnt worden war, als verspätet zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten (ON 7) war ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG). [2] Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten (ON 7) war ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).
Textnummer
E135650European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00069.22M.0711.000Im RIS seit
11.08.2022Zuletzt aktualisiert am
11.08.2022