RS Vwgh 2006/3/31 2005/12/0096

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Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38;
BDG 1979 §39 Abs1;
BDG 1979 §41a Abs6 idF 1997/I/061;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

In Ansehung der Zurückweisung seines Antrages auf bescheidmäßige Absprache über die verfügte Dienstzuteilung zur Luftraumüberwachung bezieht sich der Beamte in seinen im Beschwerdepunkt umschriebenen Rechtsverletzungen ausschließlich auf solche, die im Zusammenhang mit einer Versetzung stehen. Soweit sich diese auf die erwähnte Personalmaßnahme (nach Auffassung der Dienstbehörde eine Dienstzuteilung) beziehen, macht er damit geltend, dass auch diese Personalmaßnahme (seiner Meinung nach in Wahrheit) eine Versetzung im Sinn des § 38 BDG 1979 ist. Jedenfalls für die Klärung dieser Abgrenzung (Vorliegen einer Versetzung nach § 38 oder einer Dienstzuteilung nach § 39 Abs. 1 BDG 1979) ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Berufungskommission zuständig.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120096.X03

Im RIS seit

30.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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