Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * O* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 1. Dezember 2021, GZ 41 Hv 21/21k-49, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * O* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 1. Dezember 2021, GZ 41 Hv 21/21k-49, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) zu Recht erkannt:
Spruch
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Feldkirch verwiesen.
Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * O* des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * O* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 18. Juni 2021 in B* * T* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er sie gegen ihren Willen in ein Gebüsch zerrte, zu Boden stieß und gewaltsam zu entkleiden versuchte, um mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr zu vollziehen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung zukommt.
[4] Wie sie im Ergebnis zutreffend anspricht (nominell Z 4, der Sache nach Z 3), bewirkte die Vorführung der Ton- und Bildaufnahme über die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin T* (ON 33 S 35) Nichtigkeit (gemeint:) nach § 252 Abs 1 StPO. Denn ein Einverständnis des Angeklagten zu dieser lag nicht vor (Z 4 leg cit) und die Zeugin hat im gesamten Verfahren zu keinem Zeitpunkt unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, eine Aussage in der Hauptverhandlung zu verweigern (Z 2a leg cit iVm § 156 Abs 1 Z 2 StPO; vgl Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 74; RIS-Justiz RS0111315). Auch eine andere Konstellation, die ausnahmsweise die Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes zulassen würde (§ 252 Abs 1 Z 1, 2 und 3 StPO) war nicht gegeben. [4] Wie sie im Ergebnis zutreffend anspricht (nominell Ziffer 4,, der Sache nach Ziffer 3,), bewirkte die Vorführung der Ton- und Bildaufnahme über die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin T* (ON 33 S 35) Nichtigkeit (gemeint:) nach Paragraph 252, Absatz eins, StPO. Denn ein Einverständnis des Angeklagten zu dieser lag nicht vor (Ziffer 4, leg cit) und die Zeugin hat im gesamten Verfahren zu keinem Zeitpunkt unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, eine Aussage in der Hauptverhandlung zu verweigern (Ziffer 2 a, leg cit in Verbindung mit Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 2, StPO; vergleiche Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 74; RIS-Justiz RS0111315). Auch eine andere Konstellation, die ausnahmsweise die Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes zulassen würde (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 StPO) war nicht gegeben.
[5] Da nicht unzweifelhaft erkennbar war, dass der Verfahrensfehler keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung geübt hat (§ 281 Abs 3 StPO), macht dieser die Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung und die Verweisung der Sache an das Landesgericht Feldkirch (§ 288 Abs 2 Z 1 StPO) erforderlich (§ 285e StPO). [5] Da nicht unzweifelhaft erkennbar war, dass der Verfahrensfehler keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung geübt hat (Paragraph 281, Absatz 3, StPO), macht dieser die Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung und die Verweisung der Sache an das Landesgericht Feldkirch (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) erforderlich (Paragraph 285 e, StPO).
[6] Auf das weitere Rechtsmittelvorbringen war somit nicht einzugehen.
[7] Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
Textnummer
E135805European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00021.22B.0801.000Im RIS seit
02.09.2022Zuletzt aktualisiert am
16.01.2023