RS Vwgh 2006/3/31 2006/02/0040

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Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §18 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;

Rechtssatz

Eine EKLATANTE UNTERSCHREITUNG des notwendigen Mindestabstandes von etwa 33 m bei einer Fahrgeschwindigkeit von 110 km/h stellt eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber dem voranfahrenden Verkehrsteilnehmer dar (Hinweis E 25.09.1986, 86/02/0058). (Hier: Einhaltung von bloß "einer Fahrzeuglänge", was ca. 5 m entspricht.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020040.X05

Im RIS seit

22.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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