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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §18 Abs1;Rechtssatz
Eine EKLATANTE UNTERSCHREITUNG des notwendigen Mindestabstandes von etwa 33 m bei einer Fahrgeschwindigkeit von 110 km/h stellt eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber dem voranfahrenden Verkehrsteilnehmer dar (Hinweis E 25.09.1986, 86/02/0058). (Hier: Einhaltung von bloß "einer Fahrzeuglänge", was ca. 5 m entspricht.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020040.X05Im RIS seit
22.05.2006