RS Vwgh 2006/3/31 2002/12/0151

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Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §347 Abs2;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat die Beurteilung der Angemessenheit der dem Beschwerdeführer gemäß § 347 Abs. 2 ASVG gebührenden Entschädigung auch darauf gestützt, dass der Umfang der beiden im Jahr 2000 erledigten Rechtssachen und der Schwierigkeitsgrad der erörterten Rechtsfragen denen eines durchschnittlichen Rechtsmittel-Aktes eines Gerichtshofes erster Instanz entsprächen und ein Rechtsmittelrichter im Jahr 2000 durchschnittlich 9,81 Stunden pro Aktenerledigung aufgewendet habe. Daraus hat sie den Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer für die Erledigung der beiden in Rede stehenden Verfahren in Summe rund 20 Stunden (also 10 Stunden pro Akt) aufgewendet habe. Im bundesweiten Durchschnitt würden pro Monat 16,31 solcher Akten pro Rechtsmittelrichter erledigt. Lege man die dem Beschwerdeführer zuerkannte Entschädigung gemessen an dieser Erledigungsquote auf eine fiktive Monatsbezugssumme um, so ergebe dies ein fiktives Bruttogehalt von S 71.764,-- (S 4.400,-- x 16,31) bzw. ein Nettogehalt von S 40.894,88 pro Monat. Bezogen auf das Jahr 2000 entspreche dies annähernd einem richterlichen Monatsbezug der Gehaltsgruppe R 1b/Gehaltsstufe 8 oder der Gehaltsgruppe R 2/Gehaltsstufe 6. Ein derartiger Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit kann vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet werden, nimmt er doch auf die Bedeutung der Nebentätigkeit und den mit ihrer Ausübung verbundenen Zeitaufwand Bedacht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zlen. 99/12/0208, 0209, mwN). Auch sind die dem "Quervergleich" zugrunde liegenden Annahmen nicht von vornherein unplausibel. Zwar wurden bei der Einordnung des fiktiven Bruttogehaltes von S 71.764,-- in die im Jahr 2000 geltende Gehaltsstaffel der Richter die Sonderzahlungen im Sinne des § 3 Abs. 2 GehG 1956 nicht berücksichtigt. Da jedoch unter Einbeziehung dieser Sonderzahlungen ein fiktives Bruttogehalt von S 71.764,-- bezogen auf das Jahr 2000 ungefähr einem Monatsgehalt der Gehaltsgruppe R 1b/Gehaltsstufe 5 (S 60.862 x 14 : 12 = S 71.005,67) bzw. der Gehaltsgruppe R 2/Gehaltsstufe 4 (S 60.342 x 14 : 12 = S 70.399) entspricht, ist auch in dieser Hinsicht die Entschädigung nicht als unangemessen zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002120151.X03

Im RIS seit

12.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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