Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Ristic, BA, in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 18 Hv 23/22b des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 11. Juli 2022, AZ 9 Bs 248/22x, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Ristic, BA, in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 18 Hv 23/22b des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 11. Juli 2022, AZ 9 Bs 248/22x, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 11. Juli 2022, AZ 9 Bs 248/22x, wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 18. Juli 2022 zugestellt, womit die 14-tägige Rechtsmittelfrist des § 4 Abs 1 GRBG ausgelöst wurde (RIS-Justiz RS0110492). [1] Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 11. Juli 2022, AZ 9 Bs 248/22x, wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 18. Juli 2022 zugestellt, womit die 14-tägige Rechtsmittelfrist des Paragraph 4, Absatz eins, GRBG ausgelöst wurde (RIS-Justiz RS0110492).
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen vom Verteidiger am 4. August 2022 eingebrachte Grundrechtsbeschwerde erweist sich daher als verspätet.
[3] Sie war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen. [3] Sie war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.
Textnummer
E135820European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00096.22T.0825.000Im RIS seit
05.09.2022Zuletzt aktualisiert am
07.09.2022