RS Vwgh 2006/3/31 2006/02/0040

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Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §18 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;

Rechtssatz

Sowohl die Begehung einer Übertretung unter besonders gefährlichen Verhältnissen als auch eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern sind strafsatzändernde Umstände des § 99 Abs. 2 lit. c. StVO 1960. Beide genannten Umstände können bei Begehung EINER Übertretung auch KUMULATIV vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020040.X01

Im RIS seit

22.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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