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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §18 Abs1;Rechtssatz
Sowohl die Begehung einer Übertretung unter besonders gefährlichen Verhältnissen als auch eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern sind strafsatzändernde Umstände des § 99 Abs. 2 lit. c. StVO 1960. Beide genannten Umstände können bei Begehung EINER Übertretung auch KUMULATIV vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020040.X01Im RIS seit
22.05.2006