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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §18 Abs1;Rechtssatz
Wie allgemein bekannt ist, können insbesondere bei Unfällen mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h schwerste Personen- und Sachschäden entstehen. Erfolgt eine deutliche Unterschreitung des notwendigen Mindestabstandes bei einer DERARTIGEN GESCHWINDIGKEIT, so liegen besonders gefährliche Verhältnisse vor (Hinweis E 27.03.1979, 2060/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020040.X04Im RIS seit
22.05.2006