RS Vwgh 2006/3/31 2003/12/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §1 Abs1 idF 1979/136;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0141 E 25. September 2002 RS 2

Stammrechtssatz

In der Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der RGV muss von der Behörde insbesondere festgestellt werden, ob der für die Zuweisung des Beamten zur Dienstleistung an einem bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen sei. Dabei muss die für das Vorliegen einer Dienstzuteilung erforderliche zeitliche Begrenzung zwar nicht datumsmäßig konkretisiert, zumindest aber nach dem Wortlaut der betreffenden Anordnung oder nach den Umständen des jeweiligen Falles erkennbar sein (Hinweis E 18.6.1976, 284/76, VwSlg 9090 A/1976). Unter der "erforderlichen zeitlichen Begrenzung" im Verständnis dieses E ist deren "Absehbarkeit" zu verstehen. Sie setzt daher zwar keine datumsmäßig konkretisierte zeitliche Begrenzung, wohl aber eine Erkennbarkeit, dass es sich lediglich um eine Zuteilung für einen absehbaren (also nicht für einen zwar endlichen, aber unabsehbar langen) Zeitraum handeln werde, voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120080.X03

Im RIS seit

22.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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